Trennungsjahr und Trennungszeit
Die Ehe kann nur geschieden werden, wenn zum Zeitpunkt der Scheidungsverhandlung das Trennungsjahr abgelaufen ist und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte die Scheidung beantragt und der andere Ehegatte dem Scheidungsantrag zustimmt.
Da das Scheidungsverfahren immer einige Monate dauert, kann der Scheidungsantrag schon kurz vor Ablauf des Trennungsjahrs bei Gericht eingereicht werden.
Falls nur ein Ehegatte nach einem Jahr Trennungszeit geschieden werden will, muss er darlegen und beweisen, dass seiner Auffassung nach die Ehe gescheitert ist.
Bei einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn ein Ehegatte die Scheidung beantragt.
Eine Ehe kann allerdings unter engen Voraussetzungen auch dann geschieden werden, wenn die Ehegatten weniger als ein Jahr getrennt leben. Dann spricht man von der sogenannten Härtefall-Scheidung. Hierzu müssen jedoch in der Person des anderen Ehegatten Gründe vorliegen, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, weiter verheiratet zu sein. Hier werden strenge Maßstäbe von der Rechtsprechung angelegt. Eine unzumutbare Härte liegt z.B. bei andauernden Tätlichkeiten eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten vor.