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Nov01

Familienunterhalt

Geldrente als Familienunterhalt droht, wenn der Ehegatte im Pflegeheim ist!

Der BGH hat kürzlich entschieden, dass ausnahmsweise ein Familienunterhaltsanspruch in Form der Zahlung einer Geldrente entsteht, wenn ein Ehegatte stationär pflegebedürftig wird und ihm dadurch ein besonderer persönlicher Bedarf in Form der anfallenden Heim- und Pflegekosten entsteht (BGH XII ZB 485/14).

Der Anspruch setzt die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten voraus, wobei diesem mindestens der Eigenbedarf in Höhe des eheangemessenen Selbstbehalts nach der Düsseldorfer Tabelle zu belassen ist. Der Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen richtet sich nach den §§ 1360,1360a BGB über den Familienunterhalt. Anders als sonst im Familienrecht können beide Ehegatten sowohl zum Familienunterhalt berechtigt und verpflichtet sein: Der eine etwa zu finanziellen Beiträgen und der andere zur Haushaltsführung. Familienunterhalt ist nach den konkreten Verhältnissen, nicht generell nach Mindestbedarfssätzen zu bemessen. Was zum Familienbedarf gehört, entscheiden beide Ehegatten.

Ist ein Ehegatte in einer Pflegeeinrichtung untergebracht, wird der Familienunterhalt überwiegend durch die Übernahme der Pflegeheimkosten erbracht. Daneben können aber auch Betreuungsleistungen (Besuche, Hilfe bei der Pflege etc) als Familienunterhalt angesehen werden. Beim Bedarf des pflegebedürftigen Ehegatten setzt der BGH wie beim Elternunterhalt neben den Pflegeheimkosten auch ein angemessenes Taschengeld an. In vielen Fällen übersteigen die Kosten das Einkommen der Ehegatten, so dass ergänzend Sozialhilfe beantragt werden muss. In einem solchen Fall würde eine unbeschränkte Unterhaltspflicht den übrigen Familienmitgliedern Mittel entziehen, die diese für ihren eigenen Lebensbedarf benötigen. Daher wurde vom BGH eine Begrenzung der Unterhaltsverpflichtung durch den eheangemessenen Selbstbehalt vorgenommen.