BGH: Unterhaltsverpflichtung trotz Rente wegen voller Erwerbsminderung
Der BGH hat in einer neueren Entscheidung darauf hingewiesen, dass gegenüber minderjährigen Kindern Unterhaltspflichtige trotz des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung Unterhalt bezahlen müssen.
In erster Linie bestimme sich die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen nach dem von ihm erzielbaren bzw. nach dem ihm möglichen und in zumutbarer Weise erzielbaren Einkommen. Grundsätzlich trifft den Unterhaltspflichtigen eine Obliegenheit zur Erwerbstätigkeit in Vollzeit. Erfüllt er diese Obliegenheit nicht, wird ihm ein fiktives Einkommen zugerechnet.
Wer sich auf eine krankheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit berufen will, muss die Einschränkungen konkret darlegen und beweisen. Bezieht nun ein Unterhaltspflichtiger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, bedeutet dies, dass er auf unabsehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich, ergibt sich daraus aber nicht. Somit muss unterhaltsrechtlich der Unterhaltsverpflichtete nachweisen, dass er keine Vollzeitstelle erhält, sondern auch keine geringfügige Beschäftigung.
Gelingt ihm dies nicht, kann ihm fiktiv ein Einkommen in Höhe von 450,00 € aus einer geringfügigen Tätigkeit zugerechnet werden. Dies kann unter Berücksichtigung der Rente wegen voller Erwerbsminderung dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige zumindest teilweise für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes leistungsfähig ist.